AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der LIPA TECHNOLOGIE GMBH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 (1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen des LIPA TECHNOLOGIE GMBH, d.h. alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen der LIPA TECHNOLOGIE GMBH (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) und dem Besteller geworden sind. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(3)  Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4) Sollten Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b BGB gewahrt.

§ 2 Vertragsschluss, -Inhalt / Preise

(1)  Sämtliche Angebote sind freibleibend.

 (2)  Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot, an das er zwei Wochen gebunden ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, aber auch durch Lieferung der bestellten Ware bzw. Erbringung der bestellten Leistung anzunehmen. Per Datenfernübertragung, EDV-Ausdruck oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.

 (3)  Alle technischen Daten unserer Kataloge und sonstigen Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie die Maß- und Gewichtsangaben sind sorgfältig erstellt, bei offensichtlichen Irrtümern bleiben nachträgliche Korrekturen vorbehalten.

 (4)  Alle von uns genannten Preise verstehen sich im Zweifel in der Währung Euro. Die Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Angebotspreise. Auf die jeweils gültigen Preislisten der LIPA TECHNOLOGIE GMBH wird lediglich hingewiesen. Diese Preislisten sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Individuell ausgearbeitete schriftliche Angebote des Lieferers werden spätestens 90 Tage nach dem Datum des Angebotes unwirksam, soweit keine Annahme erfolgte.    

 (5) An allen von uns für den Kunden erstellten Zeichnungen, Plänen und Kalkulationsunterlagen behalten wir uns alle Rechte vor. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben, öffentlich zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Sofern wir Zeichnungen und Pläne im Hinblick auf einen noch nicht erteilten Auftrag des Kunden erstellen, erhält der Kunde die von uns erstellten Zeichnungen und Pläne zur weiteren Verwertung nur dann, wenn er uns dafür eine Vergütung von 5 % der Bruttoangebotssumme zahlt. 

(6) Bestellungen für Sonderanfertigungen können nicht storniert werden.

§ 3 Lieferfristen und Verzug

 (1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und sonstigen Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zuliefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltungen von vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Pflichten durch den Besteller voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von dem Lieferanten zu vertreten ist.  

(2) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

 (3) Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnlichen Ereignissen wie z.B. Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.

(4) Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferanten.

(5) Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit die Firma LIPA TECHNOLOGIE GMBH schriftlich auffordern innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Erst mit dieser Mahnung kommt LIPA TECHNOLOGIE GMBH in Verzug.  

(6) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller unter Nachweis des ihm entstandenen Schadens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im Ganzen 5% vom Wert der verspätet gelieferten Ware verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, es sei denn, dass berechtige Interessen des Bestellers entgegenstehen.

(2) Versand- und Lieferkosten werden, falls nicht anders schriftlich vereinbart, dem Kunden voll in Rechnung gestellt. Diese werden spätestens auf der Rechnung ausgewiesen.

(3) Soweit vom Kunden keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in einer produktüblichen Verpackung. Der Besteller genehmigt alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware behilflich sind.

(4) Abweichungen bezüglich der Abmessung, der technischen Gestaltung, des Gewichts und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der marktgerechten, produktspezifischen Toleranzen zulässig. 

(5) Fehlerhafte oder lückenhafte Adressangaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.

(6) Besondere und ausdrücklich gewünschte Versandarten des Kunden, wie z.B. Express oder Luftfracht, werden in voller Höhe vom Besteller getragen.

(7) Teillieferungen sind zulässig.

(8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die den Transport ausführende Person auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass der Lieferant den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch LIPA Lichtpartner in Annahmeverzug gerät.

(9) Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Sie können nach Wahl des Lieferers auf andere, noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Lieferant über den Betrag verfügen kann.  

(2) Sollte der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Leistung fällig. Somit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach Erhalt der Leistung Verzug ein.

(3) Der Lieferant ist berechtigt sachlich und/oder zeitlich in sich abgeschlossene und bereits erbrachte Teillieferungen bzw. -leistungen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Lieferungen und Leistungen separat abzurechnen.

(4) Kommt der Besteller mit einer Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, kann der Lieferant gegenüber dem Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verlangen.

(5) Wird die Zahlung vom Besteller eingestellt oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig.

(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertrag berechtigt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der LIPA TECHNOLOGIE GMBH. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.  

 (2) Der Besteller tritt für den Fall des - im Rahmen des ordnungsgemäßen - Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterverkaufs der Vorbehaltsware dem Lieferer bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Klärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei deren Beendigung des Bestellers mit seinem Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf befugt. Er ist nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. Abtretung, zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden alle erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nichteinlösen von Schecks oder ist ein Insolvenzantrag gestellt, ist der Lieferant berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer den Besitz der Waren zu verschaffen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts allein erfordert keinen Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag und gilt auch nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich, dass diese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien.

(4) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % überschreitet, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt beim Besteller. 

(5) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in dem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferanten.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Lieferanten erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im o. g. Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Lieferant anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

§ 7 Entgegennahme

(1) Der Besteller hat dem Lieferer in angebrachter Frist vor Auslieferung der Ware verbindlich eine oder mehrere Personen(en) namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheins bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt besonders dann, wenn Lieferanschrift vom Sitz des Bestellers abweicht.

(2) Sollte keine der von dem Besteller genannten bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware oder Leistung bereit sein, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Weiterhin hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung vorgenommen werden muss.

(3) Bei Warenankunft ist der Besteller verpflichtet die Ware unverzüglich auf Transportschäden hin zu untersuchen und dem Frachtführer sowie dem Lieferer etwaige Schäden oder Verluste sofort mitzuteilen. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 8 Rücknahme von Waren

(1) Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Ansonsten ist der Lieferant berechtigt, eine Rücknahme der Ware abzulehnen.

(2) Für eine Rücksendung berechnet der Lieferant pauschal eine Bearbeitungsgebühr von 30% des Warenwerts. Darüber hinaus hat der Besteller sämtliche Transport-, Verpackung- bzw. Umverpackungskosten und eventuelle Instandhaltungskosten im vollen Umfang zu tragen.

(3) Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.      

(4) Die Rücknahme von mangelfreier Ware mit einem Warennettowert von insgesamt unter 100,00€ ist nicht möglich.

§ 9 Gewährleistung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dieser Mangel beim Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) sind innerhalb von 10 Werktagen ab Ablieferung anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der LIPA TECHNOLOGIE GMBH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(2) Bei berechtigter Beanstandung wird die LIPA TECHNOLOGIE GMBH nach eigenem Ermessen kostenlos nachbessern oder kostenlos Ersatz liefern. Solange wir unseren Pflichten auf Behebung der Mängel nachkommen hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrages erklären. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Für Transportschäden ist § 438 HGB einschlägig. Die Ware gilt als in vertragsgemäßem Zustand geliefert, wenn eine äußerlich erkennbare Beschädigung oder der Verlust nicht unverzüglich bzw. eine äußerlich nicht wahrnehmbare Beschädigung nicht innerhalb von 5 Tagen angezeigt wird. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so haftet er für den Schaden, der dem Lieferanten aus der Vermutungswirkung des § 438 HGB, insbesondere aus dem Verlust seiner Ansprüche gegen den Frachtführer, entsteht.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(5) Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlichem Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder fahrlässiger Behandlung, unverhältnismäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.

(6) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Veränderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(7) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird.

(8) Die Einsendung der beanstandeten Ware muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.

(9) Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Alle erforderlichen Aufwendungen, die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung dienen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sollte sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt herausstellen, kann der Lieferant alle anfallenden Kosten für die Fehleranalyse auch nachträglich entsprechend den jeweils gültigen Preisen für Serviceleistungen verlangen.

(10) Ein- und Ausbaukosten sind von der LIPA TECHNOLOGIE GMBH nur dann zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und wir den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten haben.

(11) Nach erfolgter Instandsetzung sind anschließend auftretende offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Ware geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Ware geltend zu machen.

§ 10 Haftung/Schadensersatz

(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht.

(2) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

(3) Bei von der LIPA TECHNOLOGIE GMBH zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit dem Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, dem Lieferanten binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich der Lieferant vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.

(5) Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.

(7) Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware oder Leistung gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen. Für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Beistellware

(1) Alle vom Besteller oder dem Endkunden beigestellten Materialien, Erzeugnisse etc. (Beistellware) sind kostenfrei und spätestens 20 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin des Lieferanten an den Lieferanten zu liefern. Der Lieferant prüft die Beistellware nur auf Quantität sowie Transportschäden. Eine qualitative Prüfung der Beistellware findet nicht statt.

(2) Für Mängel, Schäden, welche auf die Beistellware zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant keine Sachmängelhaftung. Wird der LIPA TECHNOLOGIE GMBH auf Grund von Schäden, Mängel, die auf die Beistellware zurückzuführen sind, in Anspruch genommen, wird der Besteller die LIPA TECHNOLOGIE GMBH von diesen Forderungen freistellen.

§ 12 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Bestellers verarbeiten wir unter Beachtung der Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Alle Details finden Sie unter unserer Datenschutzerklärung.

§ 13 Einhaltung von Gesetzen, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Der Besteller ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Der Besteller wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

(2) Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Limburg an der Lahn. LIPA TECHNOLOGIE GMBH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

§ 14 Verbindlichkeit des Vertrags

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der LIPA TECHNOLOGIE GMBH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Lieferanten, auch wenn diese bei später folgenden Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Lieferanten bezüglich des Einkaufs von Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelheiten, Software und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter) sowie für alle Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch den Lieferanten.

(6) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen und Bestellung

(1) Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst oder im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung schriftlich bestätigt wurde, es sei denn, im Einzelfall wurde etwas anderes vereinbart. Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Geht diese Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Tagen nach dem Zugang der Bestellung bei uns ein, so gilt unsere Bestellung als unverändert angenommen. Insofern gilt zwischen den Parteien ausdrücklich § 362 HGB als vereinbart. Im Übrigen hat sich der Lieferant in seinem Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich auf solche hinzuweisen. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Zusätzliche Lieferungen und/oder Leistungen, die über den im Vertrag vereinbarten Umfang hinausgehen, dürfen vom Lieferanten nur nach Abschluss eines entsprechenden vorherigen Vertragsnachtrages (Bestellung durch uns und entsprechende Annahme durch den Lieferanten oder Nachtragsangebot des Lieferanten und Annahme durch uns) ausgeführt werden.

(2) Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu gebrauchen; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (6) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Das Herstellen von Kopien oder Duplikaten ist ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zulässig.

(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten bezüglich unseres Anspruches auf Rückgabe der in Absatz 2 angegebenen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Lieferanten ist unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ Verpackung, Zoll, Versicherung sowie Fracht ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Soweit mit gesonderter Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Wenn wir Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese, entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Sollte diese Angabe fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die oben genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Etwaige Folgen sind von uns nicht zu vertreten, es sei denn, dem Lieferant gelingt ein gegenteiliger Beweis.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(5) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB.

§ 4 Termine, Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Entscheidend für die Einhaltung der Lieferfristen bzw. –Termine ist der Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bestimmte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Soweit mit gesonderter Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, ist die LIPA TECHNOLOGIE GMBH vor Ablauf des vereinbarten Liefertermins zur Abnahme der bestellten Ware, insbesondere zur Abnahme von Teillieferungen, nicht verpflichtet und die Ware kann im Bedarfsfall zu Lasten des Lieferanten zurückgesendet werden.

(4) Der Lieferant muss zum vereinbarten Zeitpunkt, aber spätestens bei Lieferung der Güter, alle technischen Dokumentationen zur Verfügung stellen, insbesondere Zeichnungen, technische Datenblätter, Produktsicherheitsblätter, Konformitätszertifikate und alle anderen notwendigen oder geschäftsüblichen Dokumentationen, sowie im Fall von Software die dazugehörigen Quell- und Objektcodes.

(5) Wir sind berechtigt, bei schuldhaften Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % bis maximal 5 % des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(6) Setzt die LIPA TECHNOLOGIE GMBH dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung und läuft diese fruchtlos ab oder verweigert der Lieferant die Leistungserbringung, so ist die LIPA TECHNOLOGIE GMBH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften, Schadensersatz, statt der Leistung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrenübergang und Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist für die fachgerechte Verpackung der Lieferung verantwortlich. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Das gilt auch dann, wenn wir uns ausnahmsweise verpflichtet haben, die Kosten des Transports zu übernehmen; in diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Der Lieferant ist zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob er selbst das Transportrisiko trägt. Der Abschluss der Transportversicherung ist unaufgefordert vor Durchführung des Transportes uns gegenüber nachzuweisen. Soweit es zur Erfüllung unserer Ansprüche erforderlich ist, hat der Lieferung die Forderung gegen den Transportversicherer an uns abzutreten. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Lieferanten.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Weiterhin ist der Lieferant für die Erstellung der Transportdokumentation, kostenneutral gemäß unseren Vorgaben in Bezug auf anzuwendende Sprache, Form und Layout, verpflichtet. Unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(3) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit dem Empfang der Ware auf uns über.

§ 6 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt befreien die LIPA TECHNOLOGIE GMBH für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme der Lieferung. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die von der LIPA TECHNOLOGIE GMBH nicht zu vertreten sind und durch die ihr die Vertragserfüllung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird.

§ 7 Mängeluntersuchung; Mängelhaftung

(1) Die Verpflichtung der LIPA TECHNOLOGIE GMBH zur Untersuchung der Ware und Liefermenge beginnt, auch wenn die Ware schon vorher in ihren Besitz oder Eigentum übergegangen oder unserem Spediteur, Frachtführer oder sonstigem Beauftragten übergeben ist, erst, wenn die Ware bei der internen Empfangsstelle eingegangen ist. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels von der LIPA TECHNOLOGIE GMBH oder – im Falle einer vereinbarten Direktlieferung an den Abnehmer der LIPA TECHNOLOGIE GMBH (sog. Streckengeschäft) – unverzüglich nach der rechtzeitigen Anzeige des Abnehmers bei der LIPA TECHNOLOGIE GMBH erhoben werden. Der Abnehmer der LIPA TECHNOLOGIE GMBH ist auch zur Rüge direkt gegenüber dem Lieferanten berechtigt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.

(2) Die LIPA TECHNOLOGIE GMBH wird ihrer Untersuchungspflicht anhand der Durchführung von Stichproben der gelieferten Ware nachkommen. Form und Umfang dieser Kontrollen bestimmen sich nach der Art der gelieferten Ware.

(3) Stellt sich heraus, dass Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft waren oder wurde eine zu geringe Menge geliefert, so leistet der Lieferant für Mängel der Ware zunächst nach Wahl der LIPA TECHNOLOGIE GMBH Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (sog. Nacherfüllung).

(4) Ist die gelieferte Ware mit einem nicht nur geringfügigen Mangel behaftet oder wurde eine zu geringe Menge geliefert, kann die LIPA TECHNOLOGIE GMBH vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie dem Lieferanten zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist in folgenden Fällen entbehrlich:

  1. a) wenn der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,

  1. b) wenn aus besonderen Gründen (insbesondere bei just in time – Lieferungen) ein sofortiger (Teil-)Rücktritt gerechtfertigt erscheint,

  1. c) wenn offensichtlich ist, dass die Nacherfüllung nicht in angemessener Zeit erfolgen wird,

  1. d) wenn die Nacherfüllung unmöglich ist,

(e)  wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist,

(f)  wenn die Nachbesserung der LIPA TECHNOLOGIE GMBH nicht zugemutet werden kann.

(5) Anstelle des Rücktritts kann die LIPA TECHNOLOGIE GMBH bei jeder Art von Mangel den Kaufpreis mindern, vorausgesetzt, eine Frist zur Nacherfüllung wurde erfolglos gesetzt oder war entbehrlich (vgl. Ziffer 8.4).

(6) Neben dem Rücktritt oder der Minderung ist die LIPA TECHNOLOGIE GMBH berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt, eine Frist zur Nacherfüllung wurde ergebnislos gesetzt oder war entbehrlich (vgl. Ziffer 8.4). Schäden an anderen Rechtsgütern als der gelieferten Ware hat der Lieferant der LIPA TECHNOLOGIE GMBH unabhängig von der Nacherfüllung zu ersetzen. Die vorstehenden Ansprüche bestehen nicht, wenn der Lieferant den Mangel nachweislich nicht zu vertreten hat.

(7) Die LIPA TECHNOLOGIE GMBH kann die in Ziffer 8.6 genannten Mängelgewährleistungsansprüche unabhängig vom Verschulden des Lieferanten geltend machen, wenn und soweit dieser eine Eigenschaft der Kaufsache garantiert hat. Eine solche Garantieübernahme liegt insbesondere dann vor, wenn die LIPA TECHNOLOGIE GMBH im Rahmen ihrer Bestellung bestimmte Spezifikationen der bestellten Ware ausdrücklich als Garantiespezifikationen bezeichnet und der Lieferant den Auftrag bestätigt.

(8) Die Gewährleistungsfrist für obige Ansprüche beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(9) Auch im Übrigen stehen der LIPA TECHNOLOGIE GMBH die gesetzlich geregelten Mängelgewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu.

(10) Für den Fall, dass ein Abnehmer der LIPA TECHNOLOGIE GMBH gegenüber aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware zurückgetreten ist oder den Kaufpreis gemindert hat, kann die LIPA TECHNOLOGIE GMBH bei ihrem Lieferanten Rückgriff gemäß § 478 BGB nehmen. Der Lieferant hat der LIPA TECHNOLOGIE GMBH die Aufwendungen zu ersetzen, welche diese im Verhältnis zu ihrem Abnehmer zu tragen hat, wenn der von dem Abnehmer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf die LIPA TECHNOLOGIE GMBH vorhanden war. Für die Verjährung der Rückgriffsansprüche gilt die gesetzliche Frist.

(11) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Beweggründen vornahm.

(12) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.

§ 8 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Hinweis- und/oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungsbestätigung zusenden.

§ 9 Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Wettbewerbs- sowie Urheberrechte und Markenrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte durch die Lieferung oder Verwendung des Liefergegenstandes oder des geschuldeten Werkes oder dessen Vertrieb oder dessen Weiterveräußerung nicht verletzt werden.

(2) Wird die LIPA TECHNOLOGIE GMBH von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten, ohne Einverständnis des Lieferanten, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die von der LIPA TECHNOLOGIE GMBH aus, oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen oder Kosten, die uns zur Vermeidung oder zur Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, sowie Abwehrkosten, z.B. Anwaltsgebühren. Die Geltendmachung weiterführender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt, Bereitstellung, Werkzeuge und Geheimhaltung

(1) Sofern die LIPA TECHNOLOGIE GMBH Teile oder Modelle beim Lieferanten beistellt, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und eindeutig als Eigentum der LIPA TECHNOLOGIE GMBH zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Teile, Werkzeuge und Modelle sachgemäß zu behandeln und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(5) Soweit die uns gemäß Absatz und/ oder Absatz zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, andere Forderungen als Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Die Abtretung von Geldforderungen durch den Lieferanten an Dritte bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.

§ 12 Einhaltung von Gesetzen, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

(2) Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Limburg an der Lahn. LIPA TECHNOLOGIE GMBH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

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